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   BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96   

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https://dejure.org/1997,5168
BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96 (https://dejure.org/1997,5168)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.1997 - 1Z BR 244/96 (https://dejure.org/1997,5168)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 1997 - 1Z BR 244/96 (https://dejure.org/1997,5168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen die Anordnung einer Amtspflegschaft, die zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihn angeordnet wird; Beschwerderecht wegen Verstoß des Vormundschaftsgerichts gegen die vorgesehene Anhörung eines nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Amtspflegschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1299
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 52/95

    Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96
    Wie in Fällen der Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einer Unterhaltsvereinbarung entschieden wurde, entfällt die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG jedoch dann, wenn der Beschwerdeführer nicht in Wahrnehmung der Interessen des Kindes handelt, sondern allein eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1996, 242 und 1990, 205/206; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze Rn. 37, Bassenge/Herbst Rn. 24, jeweils zu § 57 FGG ).
  • BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89

    Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Pflegers; Entlassung des

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96
    Wie in Fällen der Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einer Unterhaltsvereinbarung entschieden wurde, entfällt die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG jedoch dann, wenn der Beschwerdeführer nicht in Wahrnehmung der Interessen des Kindes handelt, sondern allein eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1996, 242 und 1990, 205/206; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze Rn. 37, Bassenge/Herbst Rn. 24, jeweils zu § 57 FGG ).
  • BayObLG, 11.07.1973 - BReg. 1 Z 2/73

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Ausschluß; Abänderungsbefugnis; Aufschiebende

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96
    §§ 20, 29 Abs. 4 FGG bereits aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1973, 188/189; ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98

    Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des

    Daher berühren Entscheidungen, die für einen bestimmten Bereich der elterlichen Sorge Pflegschaft anordnen, diese aufheben oder beschränken, sowie Entscheidungen über die Auswahl oder Entlassung des in diesem Bereich tätigen Pflegers zwar die Rechte der Mutter und des Kindes, eventuell auch des Pflegers, nicht aber die Rechtsphäre des nicht sorgeberechtigten Vaters (vgl. Bay.ObLG FamRZ 1997, 1299 ; KG OLGZ 1986, 324/327).

    a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beschwerdeberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer praktisch ausschließlich eigene Interessen verfolgt (BayObLG FamRZ 1990, 205/206 und 1997, 1299, FGPrax 1996, 196 ; Jansen Rn. 27, Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. Rn. 37 jeweils zu § 57).

    Diese Voraussetzung ist zwar auch dann erfüllt, wenn die Angelegenheit zwar in erster Linie das Vermögen, mittelbar aber auch die persönlichen Verhältnisse des Kindes betrifft (BayObLG FamRZ 1990, 205/206, FGPrax 1996, 196 und FamRZ 1997, 1299 ).

    Anderes könnte gelten, wenn Umstände gegeben wären, die im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs Bezüge zur persönlichen Situation des Kindes und seiner Beziehung zum Anspruchsgegner aufweisen, wie dies bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wegen deren Auswirkungen auf die persönliche Lebensführung der Fall ist (BayObLG FamRZ 1997, 1299 ) oder bei Ansprüchen, die sich aus einem persönlichen Konflikt zwischen Vater und Kind ergeben, der Fall sein kann (OLG Hamm FamRZ 1972, 219 für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen wegen einer Tätlichkeit des Vaters).

  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Zwar steht den Eltern kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung des Ergänzungspflegers zu, wenn ihnen das Sorgerecht (teilweise) bestandskräftig entzogen ist (OLG Koblenz FamRZ 2007, 919; BayObLG FGPrax 2004, 239; FamRZ 2000, 251; FamRZ 1997, 1299; OLG Celle FamRZ 2012, 1826; Keidel/Meyer-Holz a. a. O. Rdnr. 70).
  • OLG Köln, 12.05.2010 - 2 Wx 36/10

    Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren

    Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz haben mag, genügt nicht (st. Rechtsprechung: BGH, FamRZ 1996, 856; BGH, FamRZ 2009, 220 = NJW-RR 2009, 436; BayObLG, FamRZ 1997, 1299; BayObLG, FamRZ 2004, 1818; KG, OLGR 2003, 178; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage 2009, § 59 Rn. 6 ff., sowie Rn. 77 ff. speziell zur Frage der Anfechtung der Erteilung eines Erbscheins), denn das FamFG kennt wie auch schon das FGG gerade keine Popularbeschwerde (Senat, Rpfleger 2002, 209 [210] zum FGG).

    Ein Verfahrensfehler allein kann hiernach keine Beschwerdeberechtigung begründen (BGH, FamRZ 1994, 694; BayObLG, FamRZ 1997, 1299; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 59 Rn. 7).

  • OLG Hamm, 10.08.2021 - 10 W 53/21

    Anwendung thailändischen Erbrechts in einer Nachlasssache; Unbewegliches Eigentum

    Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz haben mag, genügt nicht (st. Rechtsprechung: BGH, FamRZ 1996, 856; BGH, FamRZ 2009, 220 = NJW-RR 2009, 436; BayObLG, FamRZ 1997, 1299; BayObLG, FamRZ 2004, 1818; KG, OLGR 2003, 178).
  • OLG München, 17.10.2007 - 34 Wx 84/07

    Rechtsbeschwerde gegen Wertfestsetzung

    Denn das allgemeine Recht eines Beteiligten auf gesetz- und sachgemäße Behandlung seiner Angelegenheiten ist als subjektives Recht im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG nicht anerkannt (BayObLG FamRZ 1997, 1299; vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 10; m. w. N.; Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl. § 20 FGG Rn. 6).
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